Bereits seit Jahrtausenden versuchen Frauen ungewünschte Schwangerschaften vorzeitig zu beenden. 2014 haben rund 99.700 Frauen abgetrieben. 80% davon beim Frauenarzt und 20% im Krankenhaus.

Auch 2016 waren es weit über 95.000 und 2017 nahm die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gegenüber dem Vorjahr noch einmal um 2.5% zu.

Wir sehen also, Abtreibung ist ein Thema, dass viele Frauen, und auch Männer, deutschlandweit bewegt, und dennoch wird es tot geschwiegen! Doch wieso eigentlich und wie läuft so eine Abtreibung eigentlich ab?

Bis wann kann man abtreiben? Was kostet die Abtreibung? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um abtreiben zu dürfen? Ab wann trägt man Leben in sich und bis wann ist es ethisch vertretbar abzutreiben?

Das sind wohl Fragen, die jeden beschäftigen, der über eine Abtreibung nachdenkt, und dennoch traut sich fast niemand öffentlich über das Thema zu sprechen.

Biologisch beginnt die Schwangerschaft mit der Befruchtung der Eizelle und endet mit der Geburt. Die Einnistung in der Gebärmutter beginnt ca. am sechsten Tag und ist am 10 bis 14 Tag abgeschlossen. In der Medizin wird die Schwangerschaftsdauer vom ersten Tag der letzten Regelblutung an berechnet.

Doch wie sieht die gesetzliche Grundlage in Deutschland eigentlich aus?

Nach §218 gilt ein Schwangerschaftsabbruch als Straftat und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Unter gewissen Umständen kann ein Schwangerschaftsabbruch auch ohne Strafe erfolgen. Dazu müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

  1. Die Schwangere verlangt den Schwangerschaftsabbruch und weist dem Arzt durch eine Bescheinigung nach, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen (§219),
  2. der Schwangerschaftsabbruch muss von einem Arzt vorgenommen werden und
  3. seit der Empfängnis sind nicht mehr als zwölf Wochen vergangen.

Liegt für das Leben der Schwangeren durch die Schwangerschaft Lebensgefahr vor, dann kann ein Abbruch auch nach der zwölften Woche erfolgen.

Eine Abtreibung ist nicht rechtswidrig, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht und die Gefahr nicht auf andere, für die Frau zumutbare, Weise abgewendet werden kann.

Abtreibung ist auch nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft durch einen Sexualdelikt zustande gekommen ist.

Besteht eine akute medizinische oder kriminologische Indikation ist weder das Beratungsgespräch für die schriftliche Bescheinigung noch die Einhaltung der 3-Tages-Frist zwischen Beratung und Eingriff notwendig. Der Arzt muss allerdings bei festgestellter medizinischer Indikation der Frau eine Bedenkzeit von drei Tagen einräumen, bevor er die Bescheinigung erstellt. Es ist paradox: Ärzte dürfen Schwangerschaftsabbrüche unter bestimmten Voraussetzungen straffrei durchführen, dies aber nicht öffentlich zugeben.

Eine Abtreibung ist bis zur zwölften Woche erlaubt (auch bei kriminologischer Indikation). Bei einer medizinischen Indikation ist eine Abtreibung auch noch nach zwölf Wochen nach der Empfängnis erlaubt.

In §219 steht geschrieben, dass die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens dient. Sie hat das Ziel, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Außerdem werden Alternativen nach der Geburt des Kindes aufgezeigt wie z.B.: Babyklappe und Adoption. So zumindest soll das Beratungsgespräch nach dem Gesetz ablaufen. In der Realität jedoch läuft es neutral ab und ohne die Frau zu beeinflussen, um sie in ihrer schweren Lage nicht noch mehr zu bedrängen.

Bei dem Beratungsgespräch teilt der Therapeut der schwangeren Frau mit, wo sie finanzielle Unterstützung beantragen kann, wenn sie sich doch dafür entscheiden sollte das Kind zu bekommen. Er erklärt ihr wie eine Abtreibung abläuft und stellt Fragen zu den Zukunftsplänen und dem Partner.

Doch wie funktioniert so eine Abtreibung  nun eigentlich?

An sich gibt es zwei Weisen die Abtreibung durchzuführen, den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch und die operative Abtreibung.

Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland mit dem Wirkstoff Mifepriston bis zum 63. Tag nach dem ersten Tag der letzten Menstruation zulässig. Mifepriston hemmt die Wirkung des Hormones Progesteron, das unter anderem für den Erhalt der Schwangerschaft sorgt. Mifepriston macht den Muttermund weicher und öffnet ihn. Die Frau erhält 36-48 Stunden nach der Einnahme von Mifepriston, unter ärztlicher Aufsicht, sogenannte Prostaglandine (als Zäpfchen oder Tabletten). Diese wirken Wehen fördernd und lösen die Fehlgeburt aus.

Bei 95% der behandelten Frauen ist der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch „erfolgreich“. Wenn die Schwangerschaft jedoch auch nach der Medikation weiter besteht, keine Fehlgeburt eingetreten ist oder starke Blutungen auftreten ist eine Ausschabung nötig. Dabei werden die Gebärmutterschleimhaut und die Fruchtblase mit dem Embryo mit chirurgischen Instrumenten abgetragen.

Bei der Abtreibung mit der Tablette nimmt die Frau zwei Tabletten ein. Die erste Tablette nimmt die Frau beim Arzt in der Praxis ein. Sie stoppt die Entwicklung des Embryos. Die zweite Tablette, welche dafür sorgt, dass die Gebärmutter das Gewebe abstößt, muss die Frau schließlich drei Tage später einnehmen.

Die operative Abtreibung erfolgt unter örtlicher Betäubung des Muttermundes oder unter Vollnarkose.

Die meist verwendete Methode ist die Saugkürettage. Hierbei werden die Gebärmutterschleimhaut und der Embryo über ein Röhrchen abgesaugt.

Bei der alternativen Methode, der Kürettage, werden wie bei einem fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch die Gebärmutterschleimhaut und die Fruchtblase mit dem Embryo mit chirurgischen Instrumenten abgetragen.

Je nach Abtreibungsart, Arzt und Schwangerschaftsfortschritt variieren die Kosten zwischen 300 und 800€. Natürlich hat auch das Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vollzogen wird, einen Einfluss auf die anfallenden Kosten. Wenn das Kind wegen zu befürchtender gesundheitlicher Gefährdung der Mutter oder in Folge einer Vergewaltigung abgetrieben wird übernimmt, in Deutschland, die Krankenkasse die Kosten. Die Abtreibung nach einer Beratung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nur unter bestimmten Bedingungen. Die ärztliche Beratung vor der Abtreibung, die Betreuung durch den Arzt vor und nach dem Eingriff und die Behandlung von Komplikationen bezahlt sie jedoch. Die Schwangere muss die Kostenübernahme vor der Abtreibung bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Übernahme der Kosten muss von der Krankenkasse vor dem Eingriff durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche anschließend dem Arzt, der die Abtreibung durchführt, vorgelegt werden muss. Bei einer privaten Krankenkasse muss für die Übernahme der Kosten im Einzelfall nachgefragt werden.

Doch welche Folgen kann eine Abtreibung haben?

Wenn chirurgische Instrumente für die Abtreibung verwendet wurden kann es zu Verletzungen der Uteruswand kommen, die Blutungen oder einen Schock zur Folge haben können. Nach dem operativen Eingriff sind Nachblutungen oder eine Infektion möglich.

Spätfolgen können wiederkehrende Unterbauchschmerzen, Störungen im sexuellen Bereich und Sterilität sein.

Auch die psychischen Folgen darf man nicht unterschätzen. Unter anderem können Verlustängste, starke Schuldgefühle und Depression auftreten.

Und wie steht eigentlich die Kirche zu dem Thema?

Die katholische Kirche vertritt eine ziemlich klare Position zu dem Thema: Wer abtreibt wird verstoßen, ausgeschlossen aus der Kirche. Ziemlich hart, doch wenn man sich die Argumentation anschaut nachvollziehbar.

Die katholische Kirche vertritt die Meinung, dass das ungeborene „Kind“ ab dem Moment der Empfängnis ein Recht auf Leben, Achtung und Schutz hat. Somit verstößt die Abtreibung gegen das fünfte Gebot und eine Mitwirkung bei der Abtreibung gilt als moralisch verwerflich und strafbar. Da die Abtreibung als Mord, als Tötung unschuldigen Lebens, angesehen wird und die Nächstenliebe, also der Schutz des Schwächsten und somit der Schutz des Lebens, das höchste Gebot im katholischen Glauben ist folgt daraus, ohne Ausnahme, die Maßnahme der Exkommunikation.

Die deutsche evangelische Kirche sieht das Ganze nicht ganz so engstirnig. Zwar ist auch sie der Meinung, dass die Frau lieber nach Gottes Gebot handeln und das Kind bekommen sollte, dennoch unterstützt sie die Frau auch dann, wenn sie sich noch nicht ganz sicher ist ob sie abtreiben sollte oder nicht, oder wenn sie sich dessen schon absolut sicher ist. Mehr noch, die evangelische Kirche bietet sogar die Beratung, die zur Abtreibung notwendig ist, an.

Fakt ist, durch Schweigen wird kein Problem gelöst! Egal ob man nun für oder gegen eine Abtreibung ist, so sollte man denjenigen, die mit dem Gedanken spielen einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen zur Seite stehen und sie unterstützen wo man nur kann, denn häufig fühlen sie sich auch so schon hilflos, unsicher und im Stich gelassen.

  • Kostenlose Hotline: Pro Femina – Schwangerschaftskonfliktberatung: 0 8000 60 67 67 (Deutschland)
  • LebensHelfer: 0800 36 999 63 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.